Prämienverbilligung

Werden einer Person, welche um eine Prämienverbilligung ersucht hat, in der ablehnenden Verfügung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (der Eltern) bekannt gegeben, so stellt dies eine Datenbekanntgabe im Sinne von § 21 IDG dar. Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist danach entweder das Vorliegen einer unmittelbaren gesetzlichen Grundlage, d.h. einer Norm, welche die Bekanntgabe explizit vorsieht, oder einer sogenannten mittelbaren gesetzlichen Grundlage, also einer Bestimmung, welche eine Aufgabe nennt, zu deren Erfüllung die Bekanntgabe erforderlich ist.

Das für die Beurteilung und Berechnung von Prämienverbilligungen zuständige Organ ist nach dem Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG) zur Datenbearbeitung befugt. Um den Anspruch auf Prämienverbilligung prüfen zu können, muss die Abteilung für Prämienverbilligung und Mietzinsbeiträge Einsicht in das massgebliche Einkommen der wirtschaftlichen Haushaltseinheit nehmen können. Zur wirtschaftlichen Haushaltseinheit zählen nebst dem Antragsteller oder der Antragstellerin selbst auch deren Ehegatte bzw. dessen Ehegattin, die registrierte Partnerin bzw. der registrierte Partner, im gemeinsamen Haushalt lebende Konkubinatspartnerinnen und -partner mit gemeinsamen Kindern oder Konkubinatspartnerinnen und -partner nach fünfjähriger Lebensgemeinschaft, sowie minderjährige und volljährige Kinder bis 25 Jahre in Erstausbildung. Befindet sich die antragstellende Person selbst noch in Erstausbildung und ist jünger als 25 Jahre, so bestimmt sich deren Haushaltseinheit gemäss der Haushaltseinheit der Eltern. Damit ist für die Berechnung das Einkommen und Vermögen der Eltern gemäss der aktuellsten Steuerveranlagung massgebend.

Infolge dieser rechtlichen Konstellation hat sich bei der Abteilung für Prämienverbilligung und Mietzinsbeiträge die Praxis etabliert, Gesuche von unter 25-Jährigen in Erstausbildung nur dann zu bearbeiten, wenn sie gemeinsam mit den Eltern gestellt worden sind. Als gemeinsame Gesuchsteller werden Eltern und Kind sodann als ein Verfügungsadressat behandelt. Die Verfügung über Gewährung oder Ablehnung des Gesuches wird damit auch beiden eröffnet.

Aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör beinhaltet die Verfügung nebst dem Entscheid immer auch eine Begründung, wie es zum Entscheid kam. Die Begründung muss dabei so formuliert sein, dass die Verfügungsadressatin oder der Verfügungsadressat entscheiden kann, ob er oder sie die Verfügung anfechten will. Ausserdem muss die Begründung die für den Entscheid relevanten Punkte, hier die zugrundeliegende Berechnung des massgeblichen Einkommens, nennen, damit die Verfügungsadressatin oder der Verfügungsadressat in einem allfälligen Rekurs darauf eingehen und sie gegebenenfalls widerlegen kann.

Im vorgelegten Fall kam die Abteilung für Prämienverbilligung und Mietzinsbeiträge zum Schluss, dass das massgebliche Einkommen der Familie zu gross sei, um einen Beitrag an die Krankenkassenprämien zu übernehmen. Dem antragstellenden Sohn wurde die diesbezügliche Verfügung – wie rechtlich vorgeschrieben – mitsamt der der Entscheidung zugrundeliegenden Begründung (inklusive der aktuellen Steuerveranlagung der Eltern) eröffnet. Dieses Vorgehen ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig, da für die Bekanntgabe die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bestehen.

Ergebnis

Das von der Abteilung Prämienverbilligung und Mietzinsbeiträge gewählte Vorgehen, Gesuche von jungen Erwachsenen unter 25 Jahren in Erstausbildung nur zu bearbeiten, wenn sie gemeinsam mit den Eltern gestellt werden, erachten wir als durchaus zulässig. Die daraus resultierende Konsequenz, dass dadurch beide Parteien als ein Verfügungsadressat angesehen werden, womit sowohl den Eltern als auch dem Kind die der Verfügung zugrundeliegende Berechnung inklusive der aktuellen Steuerveranlagung als Teil dieser Berechnung eröffnet wird, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Anmerkung

Dieser Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2011 publiziert (dort Fall 5, S. 30). Tätigkeitsbericht 2011

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