Die diskreten Konkubinatspartner

Bei einem Antrag auf Prämienverbilligung wird der Anspruch aufgrund des Einkommens der massgeblichen Haushaltseinheit berechnet. Ein Konkubinatspaar, welches seit mehr als fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebt, gilt nach den Bestimmungen der Sozialleistungs-Harmonisierungsverordnung als gefestigte faktische Lebensgemeinschaft. Eine gefestigte faktische Lebensgemeinschaft wird nach den Bestimmungen des Sozialleistungs-Harmonisierungsgesetzes wie die Ehe als Haushaltseinheit behandelt. Damit wird das anrechenbare Einkommen beider Konkubinatspartner Teil der Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung des einen Partners.

Der Entscheid, ob jemandem eine Prämienverbilligung zusteht oder nicht, stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Die Pflicht des Amts für Sozialbeiträge, Verfügungen zu begründen, ergibt sich aus der Kantonsverfassung und ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründung einer Verfügung genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen; insbesondere sollen die Betroffenen aufgrund der Begründung entscheiden können, ob sie die Verfügung anfechten, also mit einem Rekurs an die nächsthöhere Instanz weiterziehen wollen. Das Amt für Sozialbeiträge ist somit von Verfassungs wegen verpflichtet, offenzulegen, wie der Entscheid bezüglich des Anspruchs auf Prämienverbilligung zustande kam.

Aus dieser Begründungspflicht ergibt sich, dass dem antragstellenden Konkubinatspartner die Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf Prämienverbilligung offen gelegt werden muss. Ist das anrechenbare Einkommen eines Konkubinatspartners Teil dieser Berechnung, müssen ihm auch diese Angaben vorgelegt werden, da er sonst nicht nachvollziehen kann, wie sein Antrag berechnet wurde.
Die vom Informations- und Datenschutzgesetz verlangte gesetzliche Grundlage für eine Datenbekanntgabe ist hier somit in der Begründungspflicht des Amts für Sozialbeiträge einerseits und andererseits in der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsweise für Ansprüche auf Prämienverbilligung zu sehen.

Ergebnis

Wenn Konkubinatspaare seit mehr als fünf Jahren zusammenleben, müssen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Partner bei der Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung berücksichtigt werden, da diese aufgrund der Haushaltseinheit vorgenommen werden muss. Das Amt für Sozialbeiträge ist sodann von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Antragsteller darzulegen, wie der Entscheid bezüglich der beantragten Prämienverbilligung zustande kam. Die Bekanntgabe des anrechenbaren Einkommens des Konkubinatspartners an den Antragssteller erweist sich in diesem Fall als rechtlich zulässig.

Anmerkung

Dieser Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2010 publiziert (dort Fall 6, S. 31). Tätigkeitsbericht 2010

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