Das flüchtige «nach Alkohol riechen»

Eine von einer Datenbearbeitung betroffene Person kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. Unrichtig sind Personendaten, wenn Umstände und Tatsachen bezogen auf die betroffene Person nicht sachgerecht wiedergegeben wurden. Dabei hat nicht die betroffene Person die behauptete Unrichtigkeit zu beweisen, sondern die datenbearbeitende Stelle die Richtigkeit der Informationen. Kann die Richtigkeit der Daten nicht bewiesen werden, so sind die Daten zu berichtigen oder – wenn eine Berichtigung nicht möglich ist – zu vernichten. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für Daten, deren Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Natur nach nicht (mehr) bewiesen werden kann. Das ist der Fall bei Wertungen menschlichen Verhaltens (sog. Werturteilen), aber auch bei Tatsachen, deren Richtigkeit ihrer Natur nach nicht mehr belegt werden kann. In diesen Fällen kann nur, aber immerhin die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangt werden.

In einem Polizeirapport sind grundsätzlich Tatsachen festzuhalten, die von den diensthabenden Polizistinnen und Polizisten festgestellt wurden. Das «nach Alkohol riechen» ist eine Tatsache, die von den am Einsatzort anwesenden Polizistinnen und Polizisten festgestellt werden kann, aber «flüchtig» ist und naturgemäss bereits nach kurzer Zeit nicht mehr bewiesen werden kann. Ebenso wenig kann natürlich auch das Gegenteil, nämlich dass die betroffene Person nicht nach Alkohol gerochen habe, bewiesen werden. Allenfalls hätte die Feststellung der Polizistinnen und Polizisten zum Anlass genommen werden können, einen Alkoholtest bei der betreffenden Person durchzuführen (Atemtest oder Blutuntersuchung). Diese Überprüfungen werden jedoch nicht bei Hilfeleistungen vorgenommen, sondern eher dann, wenn Straftatbestände (etwa das Fahren in angetrunkenem Zustand) zur Debatte stehen.

Der kantonale Datenschutzbeauftragte kam zum Schluss, dass es sich in diesem Fall tatsächlich um Personendaten handelt, bei denen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit bewiesen werden kann, so dass die betroffene Person nur die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen kann. Das Verfahren dazu ist bei der Kantonspolizei in einer Dienstvorschrift konkret festgelegt: Danach informiert der/die (interne) Datenschutzbeauftragte der Kantonspolizei die antragstellende Person darüber, dass die Unrichtigkeit des Rapportes bestritten ist, bzw. darüber, dass die Korrektheit des Eintrags zum Zeitpunkt des Berichtigungsantrags nicht mehr nachgewiesen werden kann. Er oder sie bietet der betroffenen Person folgende Wahlmöglichkeit an:

  • Sie kann verlangen, dass in einer Verfügung festgestellt wird, dass die Berichtigung des Rapportes abgelehnt wird, oder
  • sie kann die Aufnahme eines Gegendarstellungsrapportes verlangen.

Im zweiten Fall wird dem ursprünglichen Polizeirapport ein Gegendarstellungsrapport angefügt. Dabei ist in der elektronischen Version des Dossiers sicherzustellen, dass das nachträglich erstellte Dokument so mit dem Originalrapport verknüpft wird, dass die Gegendarstellung auch wahrgenommen und nicht ihres Sinns entleert wird. Bei Papierakten ist die Gegendarstellung entweder an das Originaldokument anzuheften oder es muss mit einer Notiz auf dem ursprünglichen Dokument darauf verwiesen werden.

Ergebnis

In einem Polizeirapport können auch Tatsachen geschildert werden, die von den diensthabenden Polizistinnen und Polizisten festgestellt wurden, sich aber nach kurzer Zeit weder positiv noch negativ beweisen lassen. Die betroffene Person, welche die Richtigkeit solcher Rapportinhalte bestreitet, kann nur verlangen, dass eine Gegendarstellung aufgenommen wird. Durch geeignete Massnahmen muss die Kantonspolizei sicherstellen, dass bei einem Zugriff auf den ursprünglichen Rapport auch die Gegendarstellung zur Kenntnis genommen wird.

Anmerkung

Dieser Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2011 publiziert (dort Fall 3, S. 28). Tätigkeitsbericht 2011

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