Im Zweifel an die Stawa

Bei einem öffentlichen Organ taucht der Verdacht auf, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sich strafbar gemacht haben könnte. Eine Mitarbeiterin könnte beispielsweise Informationen, die sie im ihrer dienstlichen Funktion über einen Kunden der Amtsstelle zur Kenntnis bekommen hat, per E-Mail an Dritte weitergeben. Oder ein Mitarbeiter könnte gegenüber einem regelmässigen Lieferanten der Amtsstelle in einem E-Mail «Wünsche» angemeldet haben, beispielsweise er würde sich über eine Einladung zu einem Wochenende in einem Wellness-Hotel freuen. Oder mehrfach haben Kolleg(inn)en eines Mitarbeiters festgestellt, dass er Websites mit harter Pornografie aufgerufen hat. Der Vorgesetzte der geschwätzigen Mitarbeiterin oder des begierigen Mitarbeiters bekommt den Verdacht mit, indem er beispielsweise von der betroffenen Person oder vom Lieferanten darauf angesprochen wird. Die Vorgesetzte des surfenden Mitarbeiters wird von dessen Kolleg(inn)en über das ungebührliche Surfverhalten informiert. Vielleicht haben die Vorgesetzten selber bereits Beobachtungen gemacht, die es nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich der Verdacht bestätigen könnte. Was sollen sie nun tun?

Sollen sie die Verdächtigten auf die Handlungen ansprechen und sie auffordern, sich künftig an die Regeln zu halten? Sollen sie von den Zentralen Informatikdiensten ZID die Log-Daten verlangen, um nachforschen zu können, ob sich der Verdacht erhärten lässt?

Im ersten Fall könnte es sich eine Amtsgeheimnisverletzung handeln. Doch der Vorgesetzte ist sich dessen nicht sicher. Handelt es sich wirklich um etwas Geheimes, das da bekannt gegeben worden sein soll? Selbst wenn die betroffene Person einen Ausdruck des E-Mails vorlegen kann, kann der Vorgesetzte das nicht sicher entscheiden. Vielleicht wird im E-Mail auch bloss bestätigt, dass etwas zutreffe – die bestätigte Information geht aber aus dem E-Mail nicht hervor. Im zweiten Fall könnte es sich um Bestechlichkeit handeln. Vielleicht wäre der Vorgesetzte nicht überrascht, wenn es bei dem Mitarbeiter, der ab und zu an Beschaffungen beteiligt ist oder mindestens gegen aussen gerne den Anschein vermittelt, als würde sein Urteil einiges wert sein. Ist es ein Mitarbeiter, der oft das Gefühl habe, er erhalte nicht genügend Wertschätzung? Und trotzdem: Muss die Formulierung eine Einladung zur Bestechung sein? Der Vorgesetzte ist sich nicht sicher. Im dritten Fall ist es möglicherweise harte, d.h. strafbare Pornografie – aber ist sich die Vorgesetzte sicher? Sie hat ja die Bilder nicht selber gesehen, und selbst wenn sie sie gesehen hätte: Könnte sie beurteilen, ob es sich um etwas Strafbares handelt?

Kurz: Überall stellt sich die Frage, ob es sich um strafbare Handlungen handelt. Wenn der Verdacht handfest genug ist, ist es nicht im Belieben der Vorgesetzten, darüber hinwegzusehen. Wenn es sich um strafbare Handlungen handelt, dann geht es um die Verwirklichung des Strafanspruchs des Staates. «Wir regeln das intern» ist keine rechtskonforme Handlung – es kann möglicherweise sogar selber strafrechtliche Folgen haben. Wenn sich die Vorgesetzten nicht sicher sind, ob es sich um strafbare Handlungen handelt, können sie den Fall der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung unterbreiten. Die für diese Beurteilung zuständige und fachlich kompetente Behörde ist die Staatsanwaltschaft – nicht die oder der Vorgesetzte.

Die Schweiz ist international wegen schwacher Massnahmen zum Schutz vor Korruption unter Beobachtung – lieber von der Staatsanwaltschaft erfahren, dass ein Fall nicht zu einem Strafverfahren führt, als hinterher erleben müssen, dass es sich um einen schweren Fall gehandelt hat, den man aus falsch verstandener Loyalität unter den Teppich zu kehren versucht hat ...

Ergebnis

Besteht der Verdacht, dass strafbare Handlungen begangen worden sind, dann ist es nicht im Belieben der Vorgesetzten, Strafanzeige einzureichen. Falls den vorgesetzten Stellen unklar ist, ob der Verdacht zur Einleitung eines Strafverfahrens ausreicht, kann der Fall der Staatsanwaltschaft vor der Strafanzeige zur Beurteilung vorgelegt werden. Für eigene Ermittlungen durch die Vorgesetzten gibt es keine Rechtsgrundlagen; hingegen verfügt die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Strafprozessordnung alle nötigen Kompetenzen und Zwangsmittel.

Anmerkung

Der ursprüngliche Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2010 publiziert (dort Fall 12, S. 37). Tätigkeitsbericht 2010