Evaluationen im Bildungsbereich

Sowohl Schulen wie auch die Universität oder die Fachhochschule Nordwestschweiz haben ein grosses Interesse daran in Erfahrung zu bringen, wo sie im Vergleich mit anderen Bildungsinstitutionen stehen. Dabei kann es um das Leistungsniveau der Schülerinnen und Schüler, aber auch um die «Qualität» der Lehre gehen. Wer darf die Resultate dieser Erhebungen in welcher Form erhalten?

Wenn evaluiert werden soll, wie es um das Leistungsniveau von Schülerinnen und Schülern im interkantonalen oder von Studierenden im inter-universitären Vergleich bestellt ist, oder wenn Schülerinnen und Schüler und Studierende zur Qualität der von ihnen besuchten Lehrveranstaltungen befragt werden sollen, so ergeben sich zwei datenschutzrechtliche Fragenkomplexe:

Als erstes: Wer darf die Antworten auswerten und damit zum Beispiel die Möglichkeit erlangen, das Leistungsniveau einzelner Schülerinnen und Schüler, bzw. die Lehrqualität einzelner Dozentinnen und Dozenten zu vergleichen? Um eben solche Rückschlüsse zu verhindern, ist die Auswertung der Antworten einer externen Stelle zu übertragen, wobei die Vorgaben des § 7 IDG (Outsourcing) zu erfüllen sind. Diese Stelle kann dann die Resultate je nach Empfängergruppe aufbereiten und analysieren – und sich dabei mit der zweiten Fragestellung auseinandersetzen: Wer darf die Resultate der Evaluation in welcher Form und zu welchem Zweck erhalten?

Ist es zulässig, eine öffentlich einsehbare «Dozentinnen- und Dozenten-Rangliste» zu erstellen und die Dozierenden so zu grösserem Einsatz in den Lehrveranstaltungen anzuspornen? Und wäre es zulässig, das Leistungsniveau sämtlicher Klassen einer Schulstufe nach Fächern aufgeschlüsselt zu publizieren, so dass die Eltern wüssten, an welcher Schule ihr Kind «am meisten lernt»?

Die Antwort muss hier ganz klar «nein» heissen: Es ist bei der Bekanntgabe von Evaluationsergebnissen immer auf den Zweck der Datenerhebung bzw. auf die Aufgabe, die der Datenempfänger oder die Datenempfängerin mithilfe der Informationen zu erfüllen hat, abzustellen.
Werden also beispielsweise interkantonale Leistungstests durchgeführt, so dürfen die schülerbezogenen Resultate der Vergleichsprüfungen nur den jeweiligen Fachlehrkräften, allenfalls mit Gesamtresultaten anderer Klassen oder Schulen zum Vergleich, zugestellt werden. Es muss den Lehrpersonen möglich sein zu erfahren, wo ihre Klasse im Vergleich steht und ob einzelne Schüler eventuell besonders ab- oder auffallen. Die Vergleiche zwischen den Klassen gehen ohne Schülerinnen- und Schülerbezug an die Schulhausleitung, die Vergleiche zwischen den Schulhäusern bzw. den jeweiligen Fächern gehen ohne Klassenbezug an die Volksschulleitung. Ob bzw. in welcher Form dann die Öffentlichkeit über die Evaluation informiert wird, muss von der Volksschulleitung unter Berücksichtigung der eben genannten Punkte entschieden werden.

Werden Schülerinnen und Schüler oder Studierende wiederum zur Qualität der Lehrveranstaltungen befragt, so ist bei der Auswahl des Empfängerkreises der Ergebnisse auf den Zweck, nämlich das «in Erfahrung bringen der didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen», abzustellen. Es soll ja nicht darum gehen, einen Pranger für «schlechte» Dozierende zu schaffen. Vielmehr sollen zum einen die beurteilten Lehrpersonen die Möglichkeit haben, ihre eigene Leistung im Quervergleich einordnen und reflektieren zu können, und sollen zum anderen der jeweiligen für die Lehre zuständigen Leitungen genügend Anhaltspunkte gegeben werden, um auf eine qualitativ hochstehende Lehre hinzuwirken.

Ergebnis

Werden Leistungen evaluiert, so sollten die jeweiligen Fragebögen von einer externen Stelle ausgewertet und aufbereitet werden. Damit kann verhindert werden, dass Informationen, welche die Empfängerinnen und Empfänger gar nicht zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen, bekanntgegeben werden. Die Evaluationsergebnisse sind dabei so aufzubereiten und bekanntzugeben, dass sie dem Evaluationszweck entsprechen – Zweck einer Evaluation ist sicherlich nicht die Erstellung eines Prangers, sondern die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung der beteiligten Personen.

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