Begründung der Einschränkung des Informationszugangs im Rekursverfahren

Ein öffentliches Organ besitzt Informationen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet. Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip stellt eine Bürgerin das Gesuch um Zugang zu diesen Informationen.

Das öffentliche Organ prüft das Gesuch. Es kommt zum Schluss, dass die Informationen dem Recht auf Zugang unterstehen – es sind auch keine nicht fertig gestellten Aufzeichnungen. Das Recht auf Zugang steht der Bürgerin voraussetzungslos zu; sie muss sich weder über ihre Identität ausweisen noch ein besonderes Interesse geltend machen. Allerdings muss das öffentliche Organ prüfen, ob es den Zugang zu den Informationen im konkreten Fall ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben muss, weil eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsbestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Im Rahmen dieser Prüfung kommt es zum Schluss, dass es bestimmte Teile der Information nicht zugänglich machen darf, weil andernfalls die öffentliche Sicherheit gefährdet ist oder die Privatsphäre von Drittpersonen verletzt wird. Es teilt daraufhin der Gesuchstellerin mit, dass es in Betracht ziehe, das Gesuch aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses teilweise abzuweisen. Die Gesuchstellerin verlangt daraufhin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Das öffentliche Organ stellt nun die Frage, wie es in der Verfügung und erst recht in einem allfälligen Verfahren vor der Rekursinstanz die Abdeckung begründen kann, ohne gerade offenzulegen, was es geheim halten will.

Die Einschränkung muss in der Verfügung mindestens summarisch begründet werden. Das öffentliche Organ muss seinen Entscheid in einer Weise erläutern, die es der Gesuchstellerin erlaubt, diesen zumindest in den Grundzügen zu verstehen. Das heisst erstens, dass die Einschränkung sichtbar sein muss – es darf nicht einfach Text gelöscht werden, sondern es muss erkennbar sein, dass an dieser Stelle Text unzugänglich gemacht wird (z.B. durch eine schwarze Abdeckung). Zweitens muss summarisch angegeben sein, weshalb die Abdeckung erfolgt (z.B. bei einem Prüfbericht, in welchem Lücken in der IT-Sicherheit aufgedeckt wurden, durch die Erläuterung, dass die Offenlegung des eingeschwärzten Absatzes Angriffe auf das IT-System ermöglichen oder vereinfachen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden würde).

Im Rekursverfahren ist v.a. die Rekursinstanz gefordert. Sie muss von der verfügenden Instanz (neben der eingeschwärzten Version) auch die «offene» Version erhalten sowie die ausführliche Begründung der Einschränkung, gleichzeitig aber dafür sorgen, dass die Rekurrentin die Information, um die gestritten wird, nicht erhält (auch nicht aus der ausführlichen Rekursantwort des öffentlichen Organs!), bevor nicht rechtskräftig darüber entschieden ist, dass sie sie bekommen darf – auch wenn der Rekurs gutgeheissen werden sollte, steht allenfalls der betroffenen Drittperson, zu deren Privatsphären-Schutz bestimmte Informationen abgedeckt wurden, der weitere Rechtsweg noch offen! Das ist aber für die Rekursinstanzen nichts grundlegend Neues: Sie mussten schon bisher bei der Einschränkung des Rechts auf Zugang zu den eigenen Personendaten z.B. darüber entscheiden, ob der Name eines Informanten herausgegeben oder geheim gehalten werden muss. Und auch hier galt: Information, die draussen ist, kann – anders als beispielsweise Geld – nicht zurückgerufen werden.

Ergebnis

Ein öffentliches Organ, das den Zugang zu einer Information, die bei ihm vorhanden ist, einschränken will, muss die Einschränkung erkennbar vornehmen und mindestens summarisch so begründen, dass die gesuchstellende Person die Einschränkung verstehen kann. Gegenüber der Rekursinstanz sind die eingeschwärzten Informationen offenzulegen und die Einschränkung ist ausführlich zu begründen. Die Rekursinstanz muss ihrerseits dafür sorgen, dass die obsiegende Partei die Information erst bekommt, wenn der Entscheid zu ihren Gunsten rechtskräftig ist.

Anmerkung

Dieser Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2012 publiziert (dort Fall 5, S. 38). Tätigkeitsbericht 2012

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