GeoViewer

Der Grosse Rat regte Ende der 1990er Jahre an, die Steuerstatistik zu publizieren. Wenn eine Statistik keine Personendaten enthält, braucht es für die Publikation keine gesetzliche Grundlage im Sinne von § 21 IDG. Aus Datenschutzsicht geht es also darum, dafür zu sorgen, dass in einer Statistik keine Personendaten mehr enthalten sind, das heisst, dass die veröffentlichten Daten keine Informationen mehr sind, «die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen». In der Praxis gilt die Faustregel, dass Durchschnittswerte, die sich auf mehr als 20 Personen beziehen, keinen Personenbezug mehr aufweisen.

Das Statistische Amt sorgt – nach Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten – mit folgenden Massnahmen dafür, dass bei der raumbezogenen Publikation von Einkommens- und Vermögensverhältnisse im GeoViewer keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich werden:

  • Es werden bestimmte Daten (Reineinkommen, Reinvermögen) nur als Durchschnittwert-Kategorien pro Wohnblock angezeigt. Ein Wohnblock ist in aller Regel nicht etwa eine einzelne grosse Liegenschaft, sondern ein «Geviert», das von Strassen umgeben ist. Wenn in einem solchen Wohnblock weniger als 30 Steuerveranlagungen vorliegen, wird überhaupt kein Wert ausgewiesen.
  • Es werden Anteile (Quotienten: Altersquotient, Ausländeranteil, Jugendquotient, Sesshaftigkeit) in Kategorien pro Wohnblockseiten angezeigt – also räumlich präziser als die erwähnten bestimmten Daten, aber eben nur als Quotienten. Ausserdem beruht bei Wohnblockseiten die Berechnung von Quotienten auf den Angaben zu mindestens 4 Personen, andernfalls wird kein Wert ausgewiesen.
  • Ebenfalls nur pro Wohnblock wird der Sozialhilfequotient in Kategorien angezeigt. Hier wird in Wohnblöcken mit weniger als 30 Personen kein Wert ausgewiesen.

Werden diese Massnahmen umgesetzt, dann wird dem Öffentlichkeitsprinzip und dem Datenschutz Genüge getan, weil zwar staatliche Daten veröffentlicht werden, aber eben so, dass die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht verletzt werden.

Ob aus anderen Gründen auf eine Publikation verzichtet werden soll, haben die politischen Organe (Regierungsrat und Grosser Rat) zu entscheiden. Dabei ist umfassend abzuwägen: Wird in «reichen» Gebieten mehr eingebrochen als in «ärmeren»? Oder sind Einfamilienhausquartiere unattraktiver, weil eine unbekannte Person mehr auffällt als in einer anonymen Grossüberbauung – oder weil es mehr Alarmanlagen hat? Und sagt ein Eintrag im GeoViewer überhaupt mehr, als man nicht ohnehin wahrnehmen kann, wenn man durch ein Quartier fährt, Google Street View benützt oder auch nur ein Luftbild ansieht?

Ergebnis

Die Publikation von Statistik-Daten im digitalen Stadtplan des Kantons Basel-Stadt ist aus datenschutzrechtlicher Warte zulässig, wenn dadurch keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich werden. Indem nur Durchschnittswerte eines Gevierts à mindestens 30 Steuerveranlagungen, bestimmte Anteile pro Wohnblockseite nur bei mindestens vier Personen pro Anteil und der Sozialhilfequotient pro Geviert nur bei ebenfalls mindestens 30 Personen ausgewiesen werden, dürften keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Ob aus anderen Gründen auf die Publikation verzichtet werden soll, ist politisch zu entscheiden.

Anmerkung

Dieser Fall ist mit Quellennachweisen im Tätigkeitsbericht 2012 publiziert (dort Fall 6, S. 39). Tätigkeitsbericht 2012

nach oben