Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten

Wer kann das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten geltend machen?

Das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten ist ein «Jedermanns-Recht». Es kann also jede Person, unabhängig von ihrer Nationalität, ihrem Aufenthaltsstatus oder ihrem Geschlecht etc. Zugang zu den eigenen Personendaten verlangen.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich das Recht auf Zugang zu meinen eigenen Personendaten geltend machen?

Das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten erfolgt voraussetzungslos, Sie müssen auch kein besonderes Interesse nachweisen können. Allerdings müssen Sie klar identifiziert sein, denn nur die betroffene Person kann dieses Recht geltend machen, nicht Dritte.

Gegenüber wem kann ich das Recht auf Zugang zu meinen eigenen Personendaten geltend machen?

Der Anspruch kann gegenüber allen öffentlichen Organen des Kantons oder der Gemeinden geltend gemacht werden.

Welche Daten fallen darunter?

Unter den Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten fallen alle Informationen, die Ihre Person betreffen und bei einem öffentlichen Organ vorhanden sind.

Allenfalls können überwiegende öffentliche oder private Interessen dazu führen, dass Ihnen der Zugang ganz oder teilweise verweigert wird oder aufgeschoben werden muss.

Wie kann ich das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten geltend machen?

Sie können Ihr Gesuch um Zugang zu Ihren Personendaten mündlich oder schriftlich beim fraglichen Organ stellen. Sie müssen Ihre Identität belegen können – es empfiehlt sich daher, bereits mit dem Gesuch eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes beizulegen, wobei Sie nicht zur Identifikation notwendige Angaben wie die Körpergrösse oder den Heimatort abdecken können.

Allenfalls hilft Ihnen das Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden, herauszufinden, welches Organ über Sie Personendaten bearbeitet.

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