Recht auf Berichtigung unrichtiger Personendaten über Sie

Wer kann das Recht auf Berichtigung geltend machen?

Das Recht auf Berichtigung kann jede Person geltend machen, die von einer Bearbeitung unrichtiger Daten betroffen ist.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich das Recht auf Berichtigung geltend machen?

Es muss sich um unrichtige Daten handeln, also um Daten, die nicht mit der Realität übereinstimmen. Solange die unrichtigen Daten nicht von Ihnen stammen, hat das öffentliche Organ grundsätzlich zu beweisen, dass die fraglichen Daten richtig sind.
Zudem müssen Sie ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung haben: Es muss die nicht geringe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die unrichtigen Personendaten auch weiterhin zur Aufgabenerfüllung verwendet und/oder an Dritte bekannt gegeben werden.

Gegenüber wem kann ich das Recht auf Berichtigung geltend machen?

Der Anspruch kann gegenüber allen öffentlichen Organen die unrichtige Personendaten bearbeiten, geltend gemacht werden.

Welche Daten fallen darunter?

Berichtigt werden können nur Tatsachenfeststellungen.
Werturteile können ihrer Natur nach nicht berichtigt werden. Handelt es sich bei den fraglichen Daten um Werturteile, können Sie eine Gegendarstellung (einen sogenannten «Bestreitungsvermerk») anbringen lassen.

Wie kann ich das Recht auf Berichtigung geltend machen?

Sie können das Recht auf Berichtigung beim öffentlichen Organ, welches die unrichtigen Daten über Sie bearbeitet, geltend machen. Das Gesetz sieht keine Form für die Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs vor, idealerweise machen Sie Ihre Rechte jedoch schriftlich geltend. Da Sie sich identifizieren müssen, müssen Sie eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes beilegen; Sie können aber nicht zur Identifikation notwendige Angaben wie die Körpergrösse oder den Heimatort abdecken.

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